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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines
(1)Die nachstehenden AGBs sind Bestandteil aller Angebote, Lieferungen sowie Dienst- und Agenturleistungen der Werbeagentur BOJA Medien in Kassel und gelten für sämtliche, auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Werbeagentur BOJA Medien und unseren Kunden. Die AGBs der Werbeagentur BOJA Medien gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGBs abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Werbeagentur BOJA Medien hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGBs der Werbeagentur BOJA Medien gelten auch dann, wenn die Werbeagentur BOJA Medien in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltslos durchführt bzw. das Werk vorbehaltslos erstellt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Werbeagentur BOJA Medien und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebote sowie Angebotsunterlagen
(1) Alle von der Werbeagentur BOJA Medien unterbreiteten Angebote sind freibleibend.

(2) Werden von der
Werbeagentur BOJA Medien im Rahmen eines Angebotes dem Kunden Unterlagen zur Verfügung gestellt, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und / oder Kalkulationen, so verbleiben diese im ausschließlichen Eigentum der Werbeagentur BOJA Medien. Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an Angebotsunterlagen verbleiben ebenfalls bei der Werbeagentur BOJA Medien.
(3) Angebotsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der
Werbeagentur BOJA Medien nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die am Ende jeder Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Soweit nichts anderes vereinbart gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Preise stets ab Kassel. Fracht, Verpackung, Porto und sonstige Versandspesen sowie Versicherung und Zoll werden von der
Werbeagentur BOJA Medien gesondert berechnet.
(2) Sämtliche Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind die Forderungen der
Werbeagentur BOJA-Medien mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem verkehrsüblichen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Werbeagentur BOJA Medien bleiben davon ausdrücklich unberührt.
 (3) Der Kunde hat generell eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des Auftragswertes, deren genaue Höhe im Einzelfall von der
Werbeagentur BOJA Medien festgelegt wird, an die Werbeagentur BOJA Medien zu leisten. Für beauftragte Mediaschaltungen (z.B. Reservierung eines Domain-Namens) hat der Kunde eine Vorauszahlung von 100 % der Drittkosten an die Werbeagentur BOJA Medien zu leisten. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, Kosten und Gagen von durch die Werbeagentur BOJA Medien auftragsgemäß beauftragten Künstlern zu 100 % im Voraus zu bezahlen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der
Werbeagentur BOJA Medien anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die
Werbeagentur BOJA Medien behält sich bezüglich aller Gegenstände, Unterlagen, Medien sowie Daten, die von ihr an den Kunden geliefert oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Werbeagentur BOJA Medien und dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vor.
(2) Der Kunde darf Sachen und Rechte, die im Eigentum der
Werbeagentur BOJA Medien stehen, weder weiter veräußern, noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf im Eigentum der Werbeagentur BOJA Medien stehenden Gegenstände und Rechte, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen, sind der Werbeagentur BOJA Medien unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Werbeagentur BOJA Meiden die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Werbeagentur BOJA Medien entstandenen Ausfall. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Werbeagentur BOJA Medien vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der dem Kunden überlassenen Gegenstände, Unterlagen, Medien sowie Daten zu verlangen.

§ 5 Geheimhaltung
Alle Gegenstände, Unterlagen, Medien sowie Daten, die von der
Werbeagentur BOJA Medien an den Kunden geliefert oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sind bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Werbeagentur BOJA Medien und dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Werbeagentur BOJA Medien weitergegeben werden.

§ 6 Nutzungsrechte
Die Übertragung von Nutzungsrechten an von oder im Auftrag der
Werbeagentur BOJA Medien erstellten Werken erfolgt generell nur durch gesonderte Vereinbarung. Maßgeblich sind allein die Regelungen des Hauptvertrages. Auch im Fall vertraglicher ausschließlicher Rechteeinräumung bedarf die Erteilung von Lizenzen an Dritte der gesonderten einzelvertraglichen Zustimmung seitens der Werbeagentur BOJA Medien. Nutzungsrechte an Lichtbildern werden dem Kunden ausschließlich zeitlich auf die Dauer eines Jahres und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt übertragen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist.

§ 7 Abnahme von Überstücken
Die
Werbeagentur BOJA Medine ist branchenüblich verpflichtet, im Rahmen der Beauftragung Dritter zur Erstellung von Druckerzeugnissen sog. Überstücke bis zu einer Höhe von 20 % des eigentlichen Auftrages abzunehmen und zu bezahlen. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, diese Überstücke ebenfalls bis zu einer Höhe von 20 % des eigentlichen Auftrages abzunehmen und der Werbeagentur BOJA Medien zu vergüten. Nicht akzeptierte Überstücke sind der Werbeagentur BOJA Medien in einem Zustand zurückzugeben, der demjenigen zum Zeitpunkt ihrer Aushändigung durch die Werbeagentur BOJA Meiden an den Kunden entspricht.

§ 8 Mängelhaftung und Schadensersatz
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen eine ordnungsgemäße Ausübung der ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
(3) Soweit der Mangel des Werkes darauf beruht, dass der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erbracht hat, steht ihm ein Gewährleistungsanspruch gegen die
Werbeagentur BOJA Medien nicht zu. Dies gilt insbesondere für falsche, fehlende, unvollständige oder verspätete Angaben des Kunden.
(4) Soweit ein Mangel des Werkes vorliegt, ist die
Werbeagentur BOJA Medien nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Erstellung und Lieferung eines neuen, mangelfreien Werkes berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Werbeagentur BOJA Medien verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Die
Werbeagentur BOJA Medien haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Werbeagentur BOJA Medien keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die
Werbeagentur BOJA Medien haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der
Werbeagentur BOJA Medien auch im Rahmen von § 8 Abs. 5 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach Maßgabe des § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der
Werbeagentur BOJA Medien ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens- und Ersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur BOJA Medien.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat die Leistungen der
Werbeagentur BOJA Medien unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter, insbesondere Kennzeichen- oder gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden Das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Kunde vor der Verbreitung der Leistung von der Werbeagentur BOJA Medien gegenüber Dritten mitzuteilen. Die Werbeagentur BOJA Medien verpflichtet sich ihrerseits, den Kunden auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung oder Erbringung der Leistung bekannt werden. In keinem Fall haftet die Werbeagentur BOJA Medien wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Werbeagentur BOJA Medien haftet ebenfalls nicht für die Patent-, Urheber- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Hauptvertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Gestaltungen. Der Kunde kann die Werbeagentur BOJA Medien mit einer Überprüfung auf Kollision mit Rechten Dritter beauftragen. Die Werbeagentur BOJA Medien wird in diesem Fall eine Überprüfung durch ihre Anwälte veranlassen. Die Kosten dieser Überprüfung werden grundsätzlich dem Kunden gegenüber gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu 100% im Voraus zu bezahlen.

§ 11 Haftung des Kunden und Freistellung
(1) Der Kunde haftet für alle Verletzungen von Kennzeichen- oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter, die durch seine Anweisungen oder Vorgaben verursacht wurden. Der Kunde stellt die
Werbeagentur BOJA Medien  insoweit von allen eigenen sowie von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Kennzeichen- oder sonstigen Schutzrechten frei, übernimmt sämtliche Kosten und ersetzt alle Schäden, die der Werbeagentur BOJA Medien  insoweit entstehen.
(2) Der Kunde haftet gegenüber der
Werbeagentur BOJA Medien weiter für alle Schäden, die auf fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Angaben oder Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass der Kunde Zwischenergebnisse, Entwürfe und Vorschläge, die ihm von der Werbeagentur BOJA Medien vorgelegt werden, nicht unverzüglich kontrolliert, genehmigt oder korrigiert.

§ 12 Konkurrenzausschluss
Die
Werbeagentur BOJA Medien akzeptiert keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte, Hersteller oder Dienstleister tätig zu werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen der Werbeagentur BOJA Medien und dem Kunden schriftlich fixiert wurde.

§ 13 Datenschutz / Datensicherung
Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die vertrauliche Behandlung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von der
Werbeagentur BOJA Medien sichergestellt. Kundendaten, insbesondere Feindaten von Abbildungen, Sounddaten, Fotografien oder Software werden von der Werbeagentur BOJA Medien für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten, beginnend mit der Erbringung der in dem Hauptvertrag vereinbarten Leistungen durch die Werbeagentur BOJA Medien, aufbewahrt und danach unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen vernichtet bzw. dem Kunden auf dessen Verlangen hin ausgehändigt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel, soweit dieser gesetzlich zulässig ist.

§ 15 Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
(3) Diese Salvatorische Klausel gilt auch für den Hauptvertrag, sofern dort keine abweichende Regelung enthalten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 310 BGB

Werbeagentur BOJA Medien: Stand Januar 2010


 
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